Die Angaben der Feuerungsverordnungen entsprechender Bundesländer (LFeuVo) sowie die TRGI/TRÖL (Technische Regeln für Gas- u. Ölinstallationen) sind hier besonders zu beachten. In der Regel reicht bei raumluftunabhängig betriebenen Feuerstätten mit Gebläse bis 50 kW Leistung ein Abstand zur Dachfläche von 40 cm.

Bei raumluftabhängiger Betriebsweise ist 1 m zur Dachfläche einzuhalten oder die Führung über First beträgt mindestens 40 cm. Abstände zu Öffnungen von Räumen und Dachaufbauten sind gemäß o. g. Vorschriften einzuhalten. In der Regel müssen Fenster und Lüftungsöffnungen im Umkreis bis 1,5 m um 1,0 m überragt werden.

Im Bundesland Bayern müssen Fenster und Lüftungsöffnungen im Umkreis bis 8 m um 1 m überragt werden.

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